Wer verbotener Weise auf einem Geh- und/oder Radweg mit einem Fahrzeug parkt, handelt verantwortungslos. Wer damit auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sogar gefährdet, hat einen Teil seiner gesellschaftlichen und sozialen Teilnahme aufgegeben.
Im allgemeinen Gedankenaustausch stellten wir uns die Frage, ob und wie Daten eines Anzeigenden in einem Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren (VOWi) (Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsordnungswidrigkeit), zB bei der privaten Anzeige eines falsch geparkten Fahrzeuges, an die Angezeigten weitergegeben werden. Dazu haben wir am 04.07.2022 die Datenschutzbeauftragte der Stadt Osnabrück per E-Mail angeschrieben und gefragt, welche persönlichen Daten weitergegeben werden. Die Datenschutzbeauftragte hat unsere Anfrage direkt an den Fachbereich Bürger und Ordnung weitergeleitet.
Danke an den Autor Urban und die Stadt Osnabrück, die diesen Beitrag kurzfristig möglich gemacht haben.
Der nachfolgende Text stellt an keiner Stelle eine rechtliche Beratung dar!
AN: Datenschutzbeauftragte Osnabrück
Sehr geehrte Frau …,
ich hätte gerne Auskunft zu bestimmten Daten von mir in der Verwaltung.
Ich bin seit einiger Zeit in einer Interessengruppe von Osnabrücker Radfahrenden privat engagiert („Cycles4Change“). Hier stellte sich im Rahmen einer Diskussion die Frage, welche Daten von mir als Anzeigender und Zeuge, bei der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit (Park- und Halteverstöße auf Rad- und Gehwegen) bei der Bußgeldstelle an den Beschuldigten im Rahmen dieser Anzeige weitergegeben werden.
Leider konnte ich dazu auf der Internetseite der Stadt Osnabrück keine Informationen finden.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, würde ich Ihre Antwort gerne im Rahmen der Tätigkeit der Interessensgruppe veröffentlichen.
Meinen herzlichen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Noch am selben Tag bekamen wir eine erste Antwort.
Sehr geehrter Herr…,
ich bestätige den Eingang Ihres Auskunftsersuchens.
Ich werde Ihre E-Mail an den Fachbereich Bürger und Ordnung weiterleiten. Von dort werden Sie direkt ein Antwortschreiben erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Eine ausführliche, per Post zugestellte Antwort bekamen wir dann am 15.07.2022 vom Fachbereich Bürger und Ordnung
Sehr geehrter Herr…,
im Ordnungswidrigkeitsverfahren werden Vorname, Name und Anschrift des Anzeigenerstatters/ Zeugen erfasst. Eine „Weitergabe“ dieser Daten an den Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt nicht.
Kommt es zum Bußgeldbescheid ist die namentliche Benennung des Zeugen/ der Zeugin zwingender Bestandteil des Bußgeldbescheides (§66 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz). Im Rahmen der Akteneinsicht durch den Betroffenen oder seinem Verteidiger erhält der Betroffene Kenntnis von dem Zeugen/der Zeugin. Dem Verteidiger ist in vollem Umfang Akteneinsicht zu gewähren (§147 ABs. 1 Strafprozessordnung i.V.m. §46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz). Im Falle der Akteneinsicht entscheidet die Bußgeldbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang der Akteneinsicht. Eine vollumfängliche Akteneinsicht ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Daten des privaten Anzeigeerstatters fallen jedoch regelmäßig nicht unter schutzwürdige Interessen.
(…)
Die Aufbewahrungsfrist für Verwarngeldverfahren einschließlich Anschlussbußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt 6 Monate und in Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Jahre.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zunächst beantworten. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fazit:
Der Name des Anzeigenden wird im regulären Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren nicht weitergegeben. Wenn es zu einem Bußgeldbescheid kommt, wird die/ der Anzeigende namentlich als Zeuge genannt. Bei einer Akteneinsicht ist davon auszugehen, dass auch die Anschrift des Anzeigenden bekannt wird.
Schreibe einen Kommentar